Recht und Gesetze zum Artenschutz

 

Nachfolgend können Sie alphabeitsch sortiert Kurz-Informationen zu wesentlichen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen des Artenschutzes nachlesen. Für ausführlichere Angaben folgen Sie bitte den angegebenen Links.  

BArtSchV

Die in Deutschland besonders bzw. streng geschützten Pflanzenarten sind in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt. Diese Verordnung ist Bestandteil des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und zielt insbesondere auf die durch direkten menschlichen Zugriff gefährdeten Tier- und Pflanzenarten ab.

Die nach der BArtSchV geschützten Pflanzen sind zwar gegenüber direktem Zugriff (Sammeln, Ausgraben, Handel) geschützt, aber nicht gegenüber anderen Gefährdungsfaktoren.

Hier kommen Sie zum Gesetzestext der Bundesartenschutzvorordnung.

Berner Konvention

Das "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" (Berner Konvention, ETS No. 104) wurde 1979 durch die europäischen Umweltminister verabschiedet. 1982 nahm die Europäische Staatengemeinschaft die Konvention per Ratsbeschluss an, 1985 trat sie in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Außerdem ist die EU als internationale Organisation Mitglied der Konvention.  

Die Berner Konvention ist das erste europäische Übereinkommen zum Naturschutz, auch wenn es sich um ein internationales Abkommen handelt. Ziel ist die Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume. Eine Zusammenarbeit der Staaten zur Erreichung dieses Naturschutzziels wird vorgesehen. Besondere Aufmerksamkeit gilt gefährdeten Arten und Biotopen, welche in verschiedenen Anhängen gelistet werden. Die Anforderungen zur Vernetzung der Biotope und dem Schutz gefährdeter Arten in Schutzgebieten wurde von den EU-Mitgliedsstaaten auf EU-Ebene durch das Natura-2000-Netzwerk umgesetzt, während auf internationaler Ebene das Smaragd-Netzwerk (Emerald Network) entstand. Die Anhänge der Berner Konvention standen Pate für die der (FFH-Richtlinie). 

Weiterführendes zur Berner Konvention können Sie hier nachlesen.

BNatSchG

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) setzt europaweite Regelungen in nationales Recht (Bundesrecht) um. Es dient als Vorlage für die jeweiligen Landesgesetze. Es finden sich Vorgaben zum Arten- und Gebietsschutz, zur Landschaftsplanung, zur Kompensation von Eingriffen, zu Biotopverbund und -vernetzung, zum Meeresnaturschutz, zur Erholung in Natur und Landschaft, zu invasiven Arten sowie zu gebietseigenen Herkünften, um nur einige Beispiele zu nennen.

Weiterführendes zum Bundesnaturschutzgesetz können Sie hier nachlesen.

§40 BNatSchG

Der §40 des BNatSchG regelt das Ausbringen von gebietsfremden Tieren und Pflanzen in der freien Natur und dient auch dem Schutz der innerartlichen genetischen Vielfalt der heimischen Arten. Zum Schutz dieser darf Saat- und Pflanzgut von krautigen Arten sowie von Gehölzarten in der freien Natur nur noch innerhalb regionaler Vorkommensgebiete (Ursprungsgebiete) gewonnen und ausgebracht werden.

Gemäß § 40 BNatSchG bedarf es in Deutschland seit dem 2. März 2020 für das Ausbringen von Arten in einem Gebiet der freien Natur, die dort nicht oder seit 100 Jahren nicht mehr vorkommen, der Genehmigung durch die zuständigen Naturschutzbehörden. Die gesetzliche Regelung bezieht sich ausschließlich auf die freie Natur. Die Land- und Forstwirtschaft sowie Bereiche, die nicht zur freien Natur gehören, sind von dem Erfordernis einer Genehmigung ausgenommen.

Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelung und die kommerzielle Produktion von regionalem Saatgut (Regiosaatgut) erfolgte auf Grundlage der naturräumlichen Gliederung Deutschlands eine Abgrenzung in 22 Ursprungsgebiete. Zur Erleichterung der Produktion in Vermehrungsbetrieben wurde die Kulisse der 22 Ursprungsgebiete in acht sogenannte Produktionsräume zusammengefasst.

Das in Ursprungsgebieten gesammelte und in den festgelegten Produktionsräumen vermehrte und gewonnene Regiosaatgut darf in dem jeweiligen Ursprungsgebiet genehmigungsfrei, zum Beispiel im Rahmen von Begrünungen, wieder ausgebracht werden. Die Einteilung in 22 Ursprungsgebiete gilt nur für krautige Arten, für Gehölze erfolgte eine Einteilung in nur sechs Vorkommensgebiete.

Eine Webanwendung ­­– der sogenannte Artenfilter – bietet eine Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Arten für im gesamten Ursprungsgebiet einsetzbare Mischungen aus regionalem Saat- und Pflanzgut.

Weitere Informationen zur Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Arten können dem folgenden Leitfaden und der Webseite des BfN entnommen werden. Informationen zu gebietseigenen Gehölzen sind in einem separaten Leitfaden festgehalten.

CITES

Die EG-Verordnung 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Convention on International Trade in Endangered Species of wild fauna and flora = CITES) setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) von 1973 um. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig. 

Ziel des WA ist der Schutz gefährdeter frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel. Die gefährdeten Arten sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Dadurch gelten für sie im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Auf der alle zwei Jahre stattfindenden WA-Vertragsstaatenkonferenz werden die Anhangslisten aktualisiert.

  • Im Anhang I sind weltweit vom Aussterben bedrohte Arten aufgelistet. Für sie besteht praktisch ein grenzüberschreitendes kommerzielles Handelsverbot. 
  • Der Anhang II enthält Arten, deren Erhaltungssituation noch eine gewisse wirtschaftliche Nutzung zulässt. Für den Handel mit diesen Arten ist eine Genehmigung des Ausfuhrstaates notwendig. 
  • Der Anhang III beinhaltet Arten, für die von bestimmten Ursprungsländern Handelsbeschränkungen auferlegt wurden. Diese Arten können nur bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung des betreffenden Staates eingeführt werden bzw. wenn durch amtliche Beurkundung nachgewiesen wurde, dass diese Art aus einem nicht in Anhang III aufgeführten Staat stammt. 

Die Umsetzung des WA in der Verordnung ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich und verbindlich und ist auf nationaler Ebene zum Teil strenger als durch das WA vorgegeben. So wurde das kommerzielle Handelsverbot auf weitere Tier- und Pflanzenarten ausgedehnt, die nach dem WA selbst noch hätten gehandelt werden dürfen, und für weitere Arten wurde der Handel eingeschränkt. Je nach Gefährdungsgrad werden in der "Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" (CITES) die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

  • Anhang A enthält die Anhang I des WA aufgeführten Arten sowie weitere Arten, deren Überleben nach Ansicht der EU durch den Handel gefährdet würde.
  • Anhang B enthält die Arten des Anhangs II des WA und weitere Arten, deren Überleben nach Ansicht der EU durch den Handel in bestimmten Ländern gefährdet würde.
  • Anhang C enthält die Arten des Anhangs III des WA sowie alle anderen vom WA erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.
  • Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Erfassung rechtfertigt.

Eine Einfuhr von Arten der Anhänge A und B ist nur nach vorheriger Erteilung einer Genehmigung möglich, wobei diese je nach Anhangszugehörigkeit an unterschiedliche Kriterien geknüpft ist. Für die Die Vollzugsbehörde des Washingtoner Artenschutzübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland ist am Bundesamt für Naturschutz angesiedelt.

Weiterführendes zu CITES können Sie hier nachlesen.

FFH-Richtlinie

Die Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Sie ist die Richtlinie zur Umsetzung der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt  (Convention on biological diversity (CBD)) ergeben.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Welche Gebiete für dieses Schutzgebietsnetz ausgewählt werden - genauer, welche Arten und Lebensraumtypen geschützt werden sollen - ist auf verschiedenen Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt. 

Weiterführendes zur FFH-Richtlinie können Sie hier nachlesen.

Unionsliste invasiver Arten

Die Unionsliste ist zentrales Element der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

In die Unionsliste werden invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung aufgenommen. Dadurch wird es den Staaten ermöglicht mit Managementmaßnahmen die Auswirkung auf die Biodiversität zu mindern. Einige invasive gebietsfremde Arten sind im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (CITES) gelistet und dürfen nicht in die Union eingeführt werden. 

Weiterführendes zur Unionsliste können Sie auf den unseren Neobiota-Seiten nachlesen.